Hinter dem Begriff "FFH" verbirgt sich die "Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie" der Europäischen Union. Genau genommen ist jedoch selbst dies nicht der richtige Begriff: Korrekt heißt sie "Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen".
Die FFH-Richtlinie wurde mit dem Ziel verabschiedet, wildlebende Tier- und
Pflanzenarten in ihren Lebensräumen zu schützen sowie die Lebensräume europaweit zu vernetzen. Dieses Schutzgebietsnetzwerk ist unter dem Begriff "NATURA 2000" bekannt.
Vor der FFH-Richtlinie gab es bereits die Europäische Vogelschutzrichtlinie von 1979.
Auch die nach dieser Richtlinie ausgewiesenen Gebiete sind Bestandteil von NATURA 2000.
Grundsätzlich nein. Landwirtschaftliche Flächen, die in einem FFH-Gebiet liegen,
dürfen weiter bewirtschaftet werden. Viele Gebiete haben sich sogar nur zu ihrem hohen naturschutzfachlichen Wert entwickelt, weil sie naturverträglich bewirtschaftet worden sind. Landwirte haben
deswegen sogar die Möglichkeit, EU-Fördermittel für die Bewirtschaftung ihrer Flächen, die in FFH-Gebieten liegen, zu beantragen. Die Rolle der Landwirtschaft wird somit
honoriert.
Etwas anders verhält es sich natürlich in dem Fall, dass landwirtschaftliche
Nutzfläche in Bauland umgewandelt werden soll: In diesem Falle käme es zur FFH-Verträglichkeitsprüfung.
Nachdem Niedersachsen in der ersten Runde zu wenig Schutzgebiete an die Europäische Union gemeldet hatte, kam es 2004 zu einem Nachmeldeverfahren. In diesem Zuge wurden zwei FFH-Gebiete im Raum Laatzen gemeldet: - das FFH-Gebiet "Leineaue zwischen Hannover und Ruthe", das im Wesentlichen aus den Naturschutzgebieten "Alte Leine" und "Leineaue zwischen Ruthe und Koldingen" besteht. Das Gebiet hat eine Gesamtgröße von 967 Hektar.
Liste der Niedersächsischen FFH-Gebiete
(Niedersächsisches Umweltministerium)
Fotos: Archiv NABU Laatzen (1), Michael Werner (1)
Karte: Landesvermessung + Geobasisinformationen Niedersachsen